Definition
Die Informationsfreiheit schützt das Recht, sich Informationen zu beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Quellen zugreifen zu können (Art. 5 I 1 GG).
Quelle in diesem Sinne ist jeder Träger von Information.
Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
Die Informationsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit um die Voraussetzung freier Meinungsbildung: Erst der ungehinderte Zugang zu Informationen ermöglicht eine fundierte eigene Meinung. Erfasst wird auch die sogenannte negative Informationsfreiheit, also das Recht, staatliche Informationen nicht empfangen zu müssen. Ob eine Quelle allgemein zugänglich ist, bestimmt der Staat nicht selbst – maßgeblich ist die technische Eignung zur Informationsverschaffung. Vertiefend im Artikel Art. 5 I 1 Hs. 2 GG (Informationsfreiheit).
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