Definition
Bei einem Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB) handelt es sich um einen Irrtum über die Bedeutung des gesetzten Erklärungszeichens.
Der Inhaltsirrtum ist der praktisch bedeutsamste der drei in § 119 BGB genannten Anfechtungsgründe und wird häufig mit dem Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB) verwechselt: Beim Inhaltsirrtum stimmen Wille und Erklärungshandlung überein, nur die Bedeutung des Erklärungszeichens wird verkannt. Klassische Fallgruppen sind der Kalkulationsirrtum, der Identitätsirrtum und der Rechtsfolgenirrtum. Mehr zu den Voraussetzungen und Abgrenzungen findest du im Artikel zur Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB.
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