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Definition: In sonstiger Weise erlangt

Definition

Etwas ist dann in sonstiger Weise erlangt (§ 812 I 1 Fall 2 BGB), wenn es nicht durch Leistung erlangt wurde.

Das Merkmal grenzt die Nichtleistungskondiktion von der Leistungskondiktion ab und folgt dem Vorrang der Leistungsbeziehung: Was durch Leistung eines anderen erlangt wurde, kann nicht zugleich „in sonstiger Weise“ erlangt sein. Praktisch bedeutsam sind die Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion. Die wichtigste Fallgruppe ist die Eingriffskondiktion, bei der jemand in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingreift. Die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion ist examensrelevant und verlangt eine sorgfältige Prüfungsreihenfolge. Systematik und Aufbau erläutert der Beitrag Einleitung zum Bereicherungsrecht.

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