Indigenat

Definition

Das (gemeinsame) Indigenat nach Art. 33 I GG garantiert, dass jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat. Kein Land darf Deutsche aus anderen Ländern gegenüber den eigenen Landeskindern allein wegen ihrer Landeszugehörigkeit schlechter stellen.

Klausurhinweis: Art. 33 I GG ist ein grundrechtsgleiches Recht und kann mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG gerügt werden.

Art. 33 I GG ist ein spezieller Gleichheitssatz und geht dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG vor, soweit eine Ungleichbehandlung gerade an die Landeszugehörigkeit anknüpft. Klausurrelevant wird die Norm vor allem bei sogenannten Landeskinderregelungen, etwa im Hochschul- oder Beamtenrecht. Abzugrenzen ist Art. 33 II GG, der den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichert. Knüpft eine Regelung dagegen an den Wohnsitz an, hat das BVerfG sie bei Studiengebühren an Art. 12 I GG i. V. m. Art. 3 I GG gemessen.

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