Definition
In anderer Weise der Verstrickung entziehen i.S.d. § 136 I StGB liegt vor, wenn der Zugriff der Behörde mindestens vorübergehend erheblich erschwert wird.
Die vierte Tathandlungsvariante des § 136 I StGB erfasst Fälle, in denen die Sache selbst unversehrt bleibt, der hoheitliche Zugriff auf sie aber faktisch vereitelt wird – etwa durch Wegschaffen, Verstecken oder Übereignung an einen gutgläubigen Dritten. Abzugrenzen ist sie von den ersten drei Tatvarianten des Zerstörens, Beschädigens und Unbrauchbarmachens, die auf die Substanz der Sache einwirken. Eine ausführliche Prüfung mit Schema findest du im Artikel zu § 136 StGB (Verstrickungsbruch; Siegelbruch).
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