Definition
In Brand setzen (§ 306 I StGB): Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest ein Teil, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Objekts wesentlich ist, vom Feuer derart erfasst ist, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennt.
Entscheidend ist die Selbstständigkeit des Brandes: Erlischt das Feuer, sobald der ursprüngliche Zündstoff, etwa eine brennbare Flüssigkeit, entfernt wird, liegt noch kein Inbrandsetzen vor, sondern allenfalls ein Versuch. Diese Abgrenzung ist gerade bei Anzünde- und Löschversuchen klausurrelevant. Weiterführend: § 306 StGB (Brandstiftung).
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