Definition
Immunität bezeichnet den Schutz bestimmter Personen oder Staaten vor Strafverfolgung bzw. gerichtlicher Inanspruchnahme. Im Verfassungsrecht schützt die Abgeordnetenimmunität nach Art. 46 II GG Mitglieder des Bundestages davor, ohne Genehmigung des Parlaments wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet zu werden, es sei denn, sie werden bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Sie dient dem Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments als Institution, nicht dem persönlichen Schutz des Abgeordneten, und ist damit von der inhaltlichen Verantwortungsfreiheit (Indemnität, Art. 46 I GG) zu unterscheiden. Im Völkerrecht schützt die Staatenimmunität fremde Staaten und ihre Organe sowie die diplomatische Immunität ausländische Diplomaten vor der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats.
Klausurhinweis: Sauber zwischen Indemnität (Art. 46 I GG) und Immunität (Art. 46 II GG) sowie zwischen Abgeordneten-, Staaten- und diplomatischer Immunität trennen.
Die Abgeordnetenimmunität nach Art. 46 II GG ist ein wiederkehrender Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Status der Abgeordneten und dem freien Mandat aus Art. 38 I 2 GG. In der Praxis erlangt sie Bedeutung bei Ermittlungsverfahren gegen Bundestagsabgeordnete, da der Bundestag die Immunität aufheben kann. Klausurrelevant ist zudem die Abgrenzung zur Indemnität (Art. 46 I GG), die inhaltlich eine ganz andere Schutzrichtung verfolgt, sowie die völkerrechtliche Staatenimmunität, die im Rahmen der allgemeinen Regeln des Völkerrechts über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wird.
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