Definition
Im-Stich-Lassen i.S.d. § 221 I Nr. 2 StGB bedeutet die Nicht-Leistung der zur Abwendung der hilflosen Lage erforderlichen und zumutbaren Unterstützung.
Das Im-Stich-Lassen ist als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet und setzt im Unterschied zum Versetzen nach § 221 I Nr. 1 StGB voraus, dass sich das Opfer bereits in einer hilflosen Lage befindet und der Täter zugleich Garant ist. Examensrelevant ist vor allem die Konkurrenz zur unterlassenen Hilfeleistung: § 323c I StGB tritt gegenüber § 221 I Nr. 2 StGB im Wege der Subsidiarität zurück, da die Garantenstellung eine gesteigerte Handlungspflicht begründet. Das ausführliche Prüfungsschema liefert der Artikel § 221 StGB (Aussetzung).
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