Definition
Eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 127 I 1 StPO ist nicht sofort möglich, wenn der Name des Täters nicht bekannt ist und Angaben zur Person verweigert werden oder er sich nicht ausweisen kann.
Die fehlende sofortige Identitätsfeststellung ist neben dem Fluchtverdacht einer der beiden Festnahmegründe im Rahmen des Jedermann-Festnahmerechts. Sie greift vor allem, wenn der Betroffene keine Ausweispapiere vorlegen kann und eine Überprüfung vor Ort nicht möglich ist. Mehr zu den Voraussetzungen im Überblicksartikel Festnahmerecht (§ 127 StPO).
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