Definition
Ein Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Tat her (§ 261 I StGB), wenn er durch diese Tat unmittelbar erlangt wurde (Original) oder im Wege einer Ersatz- bzw. Surrogatskette an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist, ohne dass die wirtschaftliche Verbindung zur Vortat vollständig aufgelöst wurde. Eine rein gedankliche oder zeitliche Verknüpfung mit der Vortat genügt hingegen nicht.
Klausurhinweis: Seit der Reform 2021 ist § 261 StGB als sog. All-Crimes-Ansatz ausgestaltet, sodass grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als taugliche Vortat i.S.d. § 261 I 1 StGB in Betracht kommt.
Das Merkmal des Herrührens ist Dreh- und Angelpunkt der Geldwäsche nach § 261 StGB und markiert die Verbindung zwischen dem inkriminierten Gegenstand und einer beliebigen rechtswidrigen Vortat. Seit der Reform durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche im Jahr 2021 genügt gemäß § 261 I 1 StGB jede rechtswidrige Tat als taugliche Vortat (All-Crimes-Ansatz), wodurch der früher erforderliche Katalog von Vortaten entfallen ist. In der Klausur ist besonders die Abgrenzung zwischen dem originalen Herrühren (unmittelbar erlangter Gegenstand) und dem Surrogatsherrühren entlang von Verwertungsketten (z. B. Umtausch, Weiterverkauf, Vermischung) zu beachten, da hierbei häufig Streitfragen zur Reichweite der Anknüpfung auftreten.
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