Definition
Hilfeleisten i.S.d. § 120 I StGB meint jede Förderung der Selbstbefreiung, also jede Tätigkeit, die die Selbstbefreiung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert.
Diese Tathandlungsvariante des § 120 I StGB pönalisiert das Fördern der Entweichung eines Gefangenen und erfasst damit zugleich die sonst straflose Beihilfe zur Selbstbefreiung – ohne sie bliebe ein Fluchthelfer straflos, weil die Selbstbefreiung selbst keine rechtswidrige Haupttat darstellt. Bei einer Vollstreckungsperson erhöht sich der Strafrahmen nach § 120 II StGB. Zu unterscheiden ist dieses Hilfeleisten von der allgemeinen Beihilfe nach § 27 I StGB, die eine fremde Haupttat voraussetzt.
Näher zur Prüfung des Tatbestands der Artikel zu § 120 StGB (Gefangenenbefreiung).