Definition
Hervorrufen eines Irrtums im Sinne des § 263 I StGB meint jede Erregung oder Unterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
Das Erregen eines Irrtums ist das Bindeglied zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung beim Betrug. Klausurrelevant sind die Abgrenzung zum bloßen Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums, die Behandlung des sachgedanklichen Mitbewusstseins sowie die Frage, ob auch ein Zweifelnder einem Irrtum unterliegen kann. Da das Opfer eine Fehlvorstellung über Tatsachen haben muss, scheiden reine Werturteile aus. Wie sich die Kausalkette von Täuschung, Irrtum und Verfügung im Aufbau darstellt, erläutert der Artikel zu § 263 StGB.
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