Definition
Hehlerei (§ 259 I StGB) begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Geschützt ist das Vermögen: Die Hehlerei perpetuiert die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage (Perpetuierungstheorie).
Die Hehlerei ist ein Anschlussdelikt und wird in der Klausur regelmäßig nach der Vortat geprüft. Zentrale Probleme sind der Zeitpunkt der Vortat, denn die Sache muss bei der Tathandlung bereits erlangt sein, das einvernehmliche Zusammenwirken mit dem Vortäter beim Sichverschaffen und die Frage, ob Absetzen einen Absatzerfolg voraussetzt, was der BGH seit 2013 bejaht. Nicht erfasst ist die Ersatzhehlerei, also etwa der Erlös aus der Vortat. Der Vortäter selbst kann nicht Täter des § 259 StGB sein. Qualifikationen enthalten §§ 260, 260a StGB.