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Definition: Hersteller

Definition

Hersteller im Sinne des § 950 I BGB ist derjenige, der die Sache tatsächlich herstellt – die Herstellung ist Realakt und nicht Rechtsgeschäft. Natürlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass in arbeitsteiligen Organisationen wie einer Fabrik nicht jeder einzelne Mitarbeiter Eigentum an den von ihm hergestellten Sachen erlangen kann. Hersteller ist also nicht zwingend derjenige, der die Sache händisch verarbeitet, sondern auch derjenige, der sich fremder Hilfe – also etwa von weisungsabhängigen Mitarbeitern – bedient, um eine Sache herzustellen. Hersteller ist damit, wer die neue Sache produziert, das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt oder die Organisationshoheit über den Produktionsprozess hat.

Der Herstellerbegriff entscheidet über den gesetzlichen Eigentumserwerb durch Verarbeitung nach § 950 BGB. Da die Herstellung Realakt ist, kommt es nicht auf Geschäftsfähigkeit oder Willen an, sondern auf die wertschöpfende Tätigkeit. In arbeitsteiligen Betrieben ist nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer als wirtschaftlicher Hersteller anzusehen. Klausurrelevant ist die Frage, ob die sogenannte Verarbeitungsklausel den Hersteller abweichend bestimmen kann – die herrschende Meinung lässt dies wegen der zwingenden Natur des § 950 BGB nur über eine antizipierte Zuordnung zu. Bedeutsam ist außerdem die Wertgrenze des § 950 I 1 BGB.

Vertiefend: gesetzlicher Eigentumserwerb (§§ 937 ff. BGB).

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