Definition
Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB); nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Frist unter Anrechnung der bereits verstrichenen Zeit weiter.
Klausurhinweis: Wichtigster Hemmungstatbestand ist die Klageerhebung (§ 204 I Nr. 1 BGB).
Abzugrenzen ist die Hemmung vom Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB), bei dem die Frist vollständig von vorn zu laufen beginnt, sowie von der Ablaufhemmung (§§ 210, 211 BGB), die nur das Fristende hinausschiebt. Die klausurrelevantesten Hemmungsgründe sind schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), etwa durch Klageerhebung oder Mahnbescheid.
Die Hemmung nach § 204 I BGB endet erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens (§ 204 II 1 BGB). Erhebt der Schuldner die Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), ist deshalb stets zu prüfen, ob ein Hemmungstatbestand eingreift.
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