Definition
Eine Sache ist herrenlos, wenn an ihr kein Eigentum besteht – sei es, weil sie nie jemandem gehört hat (z. B. wilde Tiere in Freiheit, § 960 I 1 BGB), sei es, weil der Eigentümer das Eigentum durch Dereliktion aufgegeben hat (§ 959 BGB).
Herrenlose bewegliche Sachen können nach § 958 I BGB durch Inbesitznahme in Eigenbesitz angeeignet werden. Im Strafrecht sind sie nicht „fremd“ i. S. d. § 242 I StGB, sodass Diebstahl, Unterschlagung (§ 246 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ausscheiden.
Herrenlosigkeit ist in beiden Rechtsgebieten klausurrelevant. Im Sachenrecht geht es um den originären Eigentumserwerb durch Aneignung (§ 958 BGB) und um die Frage, ob eine Dereliktion wirklich vorliegt: Wer Sperrmüll an die Straße stellt, verzichtet regelmäßig auf das Eigentum; wer eine Sache nur verliert, nicht – sie bleibt fremd und unterliegt dem Fundrecht der §§ 965 ff. BGB. Grundstücke werden nicht durch bloße Besitzaufgabe herrenlos (§ 928 BGB). Im Strafrecht entscheidet die Herrenlosigkeit über das Merkmal „fremd“: An herrenlosen Sachen ist weder Diebstahl noch Unterschlagung möglich. Typischer Fehler: Ein Dereliktionswille wird ohne Anhaltspunkte im Sachverhalt unterstellt.