Definition
Herstellung im Sinne des § 640 I BGB meint die Fertigstellung des Werks, das heißt die Abarbeitung und/oder Erbringung der im Vertrag genannten Leistungen – auch dann, wenn Mängel vorliegen. Abnahmereife liegt vor, wenn das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.
Die Herstellung des Werks ist die zentrale Hauptleistungspflicht des Unternehmers im Werkvertrag (§ 631 BGB) und Voraussetzung für die Abnahme nach § 640 BGB. Abzugrenzen ist die bloße Fertigstellung von der Abnahmereife: Unwesentliche Mängel hindern die Abnahmepflicht des Bestellers nicht (§ 640 I 2 BGB), wesentliche Mängel berechtigen dagegen zur Verweigerung. Praktisch bedeutsam ist die Abnahme, weil sie Fälligkeit der Vergütung, Gefahrübergang, Beweislastumkehr und den Beginn der Verjährung der Mängelrechte auslöst. Klausuren verknüpfen die Herstellung häufig mit den werkvertraglichen Gewährleistungsrechten.
Vertiefend: Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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