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Definition: Heimtücke

Definition

Heimtückisch tötet im Sinne des § 211 II StGB, wer die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist das Opfer, wenn es nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Dies ist nie der Fall bei konstitutionell Arglosen (Bewusstlose, Kleinkinder), denen die Fähigkeit zum Argwohn fehlt. Schlafende können dagegen ihre Arglosigkeit nach h.M. mit in den Schlaf nehmen.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit erheblich eingeschränkt ist.

Die Arg- und Wehrlosigkeit nutzt der Täter bewusst aus, wenn er die taterleichternden Umstände willentlich zur besseren Durchführung der Tat ausnutzt.

Das Mordmerkmal ist restriktiv auszulegen, da es zur absoluten Strafandrohung lebenslanger Freiheitsstrafe führt; nach der Rechtsprechung ist daher zusätzlich zu prüfen, ob ein feindlicher Wille vorliegt und keine tragfähigen Ausnahmegründe bestehen. Str. ist insbesondere, wie die sog. Rechtsfolgenlösung bei Verdeckungsabsicht in Familientötungsfällen zu handhaben ist. Vertiefend dazu der Artikel § 211 StGB (Mord).

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