Definition
Haustürgeschäft ist die frühere Bezeichnung für einen entgeltlichen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (§ 312 I 1 BGB a. F.).
Seit dem 13.6.2014 kennt das BGB den Begriff nicht mehr: Diese Situationen erfasst heute der Außergeschäftsraumvertrag nach § 312b BGB, bei dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g I BGB zusteht.
Der Begriff stammt aus dem Haustürwiderrufsgesetz von 1986, das 2002 in § 312 BGB a. F. überführt wurde. Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zum 13.6.2014 ist er aus dem Gesetz verschwunden. Der Außergeschäftsraumvertrag ist weiter gefasst: Er setzt keine Überrumpelung durch mündliche Verhandlungen mehr voraus, sondern knüpft vor allem an die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien außerhalb der Geschäftsräume an (§ 312b I 1 Nr. 1 BGB). In älteren Urteilen, etwa zu Schrottimmobilien, begegnet der Begriff weiterhin. Wer heute prüft, muss die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 II BGB) und ihren Beginn nach § 356 BGB beachten.