Definition
Haustiere i.S.d. § 833 S. 2 BGB sind zahme Tiere, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen.
Haustiere sind nach § 833 S. 2 BGB zahme Tiere, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten werden. Die Einordnung als Haustier ist Voraussetzung für die privilegierte Nutztierhaftung mit Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB; fehlt es an der kommerziellen Zweckbestimmung, verbleibt es bei der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung für Luxustiere nach § 833 S. 1 BGB. Die Abgrenzung Nutztier/Luxustier ist ein Klassiker der Klausurpraxis. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Beitrag zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.
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