Definition
Der Handlungswille ist der Wille, den äußeren Tatbestand einer Erklärung herbeizuführen.
Der Handlungswille zählt neben Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen zu den subjektiven Bestandteilen einer Willenserklärung. Fehlt er vollständig, etwa bei einer Bewegung im Schlaf oder unter unmittelbarem körperlichem Zwang (vis absoluta), liegt schon tatbestandlich keine Willenserklärung vor – eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist dann nicht erforderlich. Praktisch relevant wird die Abgrenzung insbesondere bei Reflexbewegungen und beim Handeln unter Hypnose.
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