Definition
Handlungsvollmacht (§ 54 HGB):
"Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt."
Die Handlungsvollmacht ist die praktisch wichtigste handelsrechtliche Vollmacht unterhalb der Prokura und kennt mit Art-, Gattungs- und Einzelvollmacht drei Reichweiten. Anders als die Prokura ist sie nicht ins Handelsregister einzutragen und in ihrem Umfang beschränkbar. Examensrelevant sind die Abgrenzung zur Prokura sowie der Schutz des Geschäftsverkehrs nach § 54 III HGB. Grundlagen und Abgrenzungen behandelt der Artikel zur Handlungsvollmacht (§ 54 HGB).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten