Handlungsstörer

Definition

  • Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar verursacht hat. 

  • Zustandsstörer ist der Halter oder derjenige, der eine Anlage betreibt oder den beeinträchtigenden Zustand in seinem Herrschaftsbereich willentlich aufrechterhält.

Die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Zustandsstörer ist zentral für die Passivlegitimation beim Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB. Während der Handlungsstörer durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen selbst die Beeinträchtigung setzt, haftet der Zustandsstörer, weil die Störung von einer ihm zurechenbaren Sache ausgeht. Bei mehreren Beteiligten (z. B. Bauunternehmer und Grundstückseigentümer) kann die Abgrenzung examensentscheidend sein, insbesondere wenn nur einer von beiden tatsächlich in Anspruch genommen werden soll.

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