Definition
Handlungseinheit besteht bei dem Aufeinandertreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt immer dann, wenn jeder Tätigkeitsakt innerhalb der Tat den rechtswidrigen Taterfolg begründet oder bei seiner Aufrechterhaltung droht.
Die Handlungseinheit ist zentrale Weichenstellung im Konkurrenzrecht: Liegt sie vor, wird nur eine Tat i.S.d. § 52 StGB (Tateinheit) angenommen, andernfalls Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Beim Zusammentreffen von Dauer- und Zustandsdelikt kommt es darauf an, ob der Dauerzustand während seiner Aufrechterhaltung fortlaufend zur Verwirklichung des Zustandsdelikts beiträgt. Einen Überblick über weitere Konkurrenzfragen bietet der Artikel Strafrechtliche Konkurrenzen.
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