Definition
Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (§ 315c I StGB).
Das Merkmal ist objektiver Natur und muss kumulativ neben der subjektiven Rücksichtslosigkeit vorliegen, was sich aus dem Wortlaut „und“ in § 315c I Nr. 2 StGB ergibt. Relevant wird die Prüfung erst, wenn zuvor einer der sieben in § 315c I Nr. 2 a) bis g) StGB genannten Verkehrsverstöße festgestellt wurde. Wie sich das Merkmal in die Prüfung des § 315c StGB einfügt, zeigt der Artikel zu § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
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