Definition
Glaubhaftmachung ist die Darlegung einer Tatsache mit herabgesetztem Beweismaß: Das Gericht muss die Behauptung lediglich für überwiegend wahrscheinlich halten, die volle Überzeugung ist nicht erforderlich. Zulässig sind alle präsenten Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt (§ 294 I ZPO); eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 II ZPO).
Die Glaubhaftmachung spielt vor allem im einstweiligen Rechtsschutz eine Rolle: Arrest und einstweilige Verfügung setzen Anspruch und Grund nur glaubhaft voraus (§§ 920 II, 936 ZPO), im Verwaltungsprozess gilt über § 123 III VwGO dasselbe.
Klausurtypisch ist die Abgrenzung zum Vollbeweis nach § 286 ZPO, für den die volle richterliche Überzeugung erforderlich ist. Im Aufsatz solltest du benennen, welche Mittel im Fall tatsächlich verfügbar sind, etwa die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder präsente Urkunden.
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