Definition
Glaube im Sinne des Art. 4 I GG ist die Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat.
Der Glaube bildet den sachlichen Schutzbereich der Glaubensfreiheit aus Art. 4 I GG, die nach h. M. einheitlich mit der Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit als umfassendes Grundrecht verstanden wird. Geschützt sind sowohl das forum internum (die innere Überzeugung) als auch das forum externum (das äußere Bekennen und Handeln). Klausurrelevant ist die Schranke: Art. 4 GG ist vorbehaltlos gewährleistet, Einschränkungen sind nur über verfassungsimmanente Schranken möglich. Zentral ist zudem das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers bei der Bestimmung des Schutzbereichs. Vertiefend dazu der Beitrag zur Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG).
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