Definition
Gläubiger ist, wer kraft eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 I 1 BGB). Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 I 2 BGB).
Die Frage „Wer ist Gläubiger, wer Schuldner?“ ist Ausgangspunkt jeder Anspruchsprüfung. Gläubiger muss dabei nicht der Vertragspartner sein: Bei der Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 BGB), und beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht (§ 328 I BGB).
Gläubigerstellung gibt es auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen, etwa für den Geschädigten eines Schadensersatzanspruchs. Bei mehreren Gläubigern unterscheidet das BGB Teil-, Gesamt- und Mitgläubigerschaft (§§ 420, 428, 432 BGB).
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