Definition
Der aus § 242 BGB i.V.m. dem gesellschaftsrechtlichen Treueprinzip folgende Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Gesellschaft, alle Gesellschafter nach gleichen Maßstäben zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Der Grundsatz wirkt vor allem im Gesellschaftsrecht und ist Ausfluss der mitgliedschaftlichen Treuepflicht (§ 242 BGB). Er bindet die Gesellschaft bei Beschlüssen, Gewinnverteilung und Kapitalmaßnahmen. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Gleichbehandlung sowie die Frage, wann ein sachlicher Grund eine Differenzierung trägt. Eine Verletzung kann zur Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen. Anders als das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 I GG bindet der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht den Staat, sondern das Verhältnis der Privaten untereinander.
Vertiefend: Sozialansprüche der Gesellschafter.
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