Definition
Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1 StGB ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
Die Beibringung von Gift ist eine von mehreren Qualifikationsvarianten des § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung). Entscheidend ist die abstrakte Gesundheitsgefährlichkeit des Stoffes, nicht seine tatsächliche Wirkung im Einzelfall – auch an sich harmlose Substanzen können bei falscher Dosierung als Gift gelten. Abzugrenzen ist Gift von den anderen gesundheitsschädlichen Stoffen nach § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB, die mechanisch statt chemisch wirken, etwa Glaspulver oder Rasierklingen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten