Definition
Die Gewissensfreiheit ist neben der Glaubens- und der Bekenntnisfreiheit eines der in Art. 4 I GG vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte. Sie schützt die Freiheit, eine eigene, als für sich verbindlich und unbedingt verpflichtend erfahrene sittliche Entscheidung über Gut und Böse zu treffen (Gewissensentscheidung), und danach zu handeln, ohne dafür staatlichen Zwang oder Nachteile befürchten zu müssen. Geschützt sind sowohl die Freiheit, ein Gewissen zu bilden (forum internum), als auch die Freiheit, sich gewissensgeleitet zu verhalten (forum externum). Da Art. 4 I GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, kann die Gewissensfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Klausurhinweis: Die Gewissensentscheidung ist als Tatbestandsmerkmal streng von einer bloßen Rechtsauffassung oder politischen Überzeugung abzugrenzen und muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden.
Die Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG gehört zu den vorbehaltlos gewährten Grundrechten und wird daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt – ein häufiger Schwerpunkt in Grundrechtsklausuren zur Schrankensystematik. Praktische Bedeutung erlangt sie etwa bei der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG), bei arbeitsrechtlichen Konflikten wegen Gewissensentscheidungen sowie bei der Frage, ob und wie weit staatliche Mitwirkungspflichten mit individuellen Gewissensentscheidungen kollidieren können. Von der Gewissensfreiheit klar abzugrenzen sind die ebenfalls in Art. 4 I GG genannte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die jeweils eigene Schutzgüter erfassen.
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