Definition
Gewöhnliche Erhaltungskosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Bereitstellung der Sache dienen. Sie sind dem Besitzer im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nicht als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 994 I 2 BGB).
Gewöhnliche Erhaltungskosten werden vom Gesetz bewusst von den ersatzfähigen notwendigen Verwendungen ausgenommen (§ 994 I 2 BGB), da sie regelmäßig anfallen und typischerweise durch die Nutzung der Sache selbst kompensiert werden – etwa laufende Wartungs- oder Pflegekosten. Die Abgrenzung zu den notwendigen Verwendungen im engeren Sinne ist häufig klausurrelevant und erfordert eine sorgfältige Prüfung, ob die Aufwendung regelmäßig oder außergewöhnlich anfällt. Mehr dazu im Artikel zu den Verwendungsersatzansprüchen (§§ 994, 996 BGB).
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