Definition
Gleichstufigkeit bedeutet, dass beide Schuldner die Leistung endgültig und nicht nur vorläufig im Verhältnis zu anderen zu erbringen haben.
Die Gleichstufigkeit ist zwar im Wortlaut des § 421 BGB nicht ausdrücklich genannt, wird von der ganz herrschenden Meinung aber als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Gesamtschuld verlangt. Sie fehlt insbesondere bei der Bürgschaft, da der Bürge gegenüber dem Hauptschuldner nur subsidiär haftet (§ 771 BGB), sowie regelmäßig bei der Gesellschafterhaftung. Klausurrelevant wird die Abgrenzung vor allem bei der sogenannten gestörten Gesamtschuld, wenn einzelne Schuldner privilegiert haften. Die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Gesamtschuld erläutert der Artikel Gesamtschuld.
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