Definition
Gleichgeordneter Mitgewahrsam liegt vor, wenn zwei Personen nach der Verkehrsauffassung unabhängig voneinander und gleichberechtigt tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben können.
Beim gleichgeordneten Mitgewahrsam genügt für eine Wegnahme i.S.d. § 242 StGB (Diebstahl) bereits der Bruch des Gewahrsams eines der gleichberechtigten Mitgewahrsamsinhaber, da keiner allein über die Sache verfügen kann. Davon abzugrenzen ist der übergeordnete (hierarchische) Mitgewahrsam, etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei dem nur der Übergeordnete Alleingewahrsam innehat. Die Abgrenzung ist insbesondere bei Ladendiebstählen und Wohngemeinschaften klausurrelevant.
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