Definition
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal und prägt zahlreiche Tatbestände des Strafrechts. Maßgeblich ist die innere Absicht wiederholter Tatbegehung; bereits die erste Tat kann gewerbsmäßig begangen sein. Da es sich um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, ist bei Tatbeteiligung § 28 II StGB zu beachten. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur bloßen Wiederholungsabsicht sowie das Verhältnis zur Bandenmäßigkeit. Je nach Tatbestand wirkt die Gewerbsmäßigkeit unterschiedlich: Beim Diebstahl ist sie ein täterbezogenes Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (§ 243 I 2 Nr. 3 StGB), während sie bei der Geldfälschung (§ 146 II StGB) und der Urkundenfälschung als echtes Qualifikationsmerkmal mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet ist.
Vertiefend: § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls), § 146 StGB (Geldfälschung) und § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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