Definition
Gewerbsmäßig im Sinne des § 243 I 2 Nr. 3 StGB handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal und prägt zahlreiche Tatbestände des Strafrechts, unter anderem das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 3 StGB beim Diebstahl. Maßgeblich ist die innere Absicht wiederholter Tatbegehung; bereits die erste Tat kann gewerbsmäßig begangen sein. Da es sich um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, ist bei Tatbeteiligung § 28 II StGB zu beachten. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur bloßen Wiederholungsabsicht sowie das Verhältnis zur Bandenmäßigkeit. Aufbau und Streitfragen des § 243 StGB vertieft der Beitrag § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).
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