Gesamtbetrachtungslehre

Definition

Nach der Gesamtbetrachtungslehre (Rechtsprechung und h. M.) bilden mehrere Ausführungshandlungen, die in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang stehen, einen einheitlichen Versuch. Ob dieser fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet ist, richtet sich nach der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 I StGB bleibt daher möglich, auch wenn einzelne erfolgsgeeignete Akte zuvor ihr Ziel verfehlt haben.

Die Gesamtbetrachtungslehre steht im Rücktrittsstreit der Einzelakttheorie gegenüber, die in jeder erfolgsgeeigneten Einzelhandlung einen eigenen, gegebenenfalls fehlgeschlagenen Versuch sieht. Für die Gesamtbetrachtung spricht der Opferschutzgedanke: Der Täter behält bis zuletzt einen Anreiz, von weiteren Angriffen abzulassen. Kritiker wenden ein, dass so gerade der hartnäckige Täter privilegiert wird. In der Klausur gehört der Streit zum Prüfungspunkt „kein fehlgeschlagener Versuch“ und ist nur darzustellen, wenn mehrere Akte vorliegen und die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Grenze bilden eine deutliche zeitliche Zäsur oder ein neuer Tatentschluss.

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