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Definition: Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Definition

Ob ein Geschäft der Deckung des Lebensbedarfs einer Familie (§ 1357 I 2 BGB) dient, bestimmt sich nach dem Maßstab der §§ 1360 ff. BGB, wobei nach dem Zweck der Norm die Grenze dort zu ziehen ist, wo die Lebensbedingungen einer Familie grundlegend verändert werden.

Das Merkmal ist Teil der sogenannten Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB, die einem Ehegatten erlaubt, den anderen bei alltäglichen Geschäften des Familienunterhalts mitzuverpflichten, ohne dass eine gesonderte Vollmacht erforderlich ist. Abzugrenzen ist der Lebensbedarf von Geschäften mit struktureller Bedeutung für die Familie, etwa dem Kauf einer Immobilie oder eines Pkw, die mangels Bezugs zum laufenden Unterhalt regelmäßig nicht mehr erfasst sind. Ergänzend prüft die Rechtsprechung stets kumulativ die Angemessenheit des konkreten Geschäfts.

Vertiefend: „Schlüsselgewalt“ unter Ehegatten (§ 1357 BGB).

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