Definition
Die Geschäftsbesorgung gemäß § 362 HGB ist in den Worten des BGH:
"Geschäfte für einen anderen besorgt, wer (außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses) eine an sich dem anderen zukommende Tätigkeit diesem abnimmt, mag diese Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein."
Die Definition der Geschäftsbesorgung ist vor allem im Rahmen des § 362 HGB von Bedeutung, der eine wichtige Ausnahme vom zivilrechtlichen Grundsatz durchbricht, wonach Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung darstellt. Geht einem Kaufmann, der gewerbsmäßig Geschäfte für andere besorgt, ein Antrag auf Geschäftsbesorgung von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, gilt sein Schweigen als Annahme. Der weite Begriff der Geschäftsbesorgung erfasst dabei sowohl rechtsgeschäftliches als auch rein tatsächliches Handeln und ist nicht mit dem engeren Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB zu verwechseln.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten