Definition
Ein gemeinsamer Tatplan bezeichnet die einvernehmliche Entscheidung mehrerer Personen, eine Straftat im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 II StGB) gemeinschaftlich zu begehen, wobei alle Beteiligten bewusst und gewollt zusammenwirken, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ein solcher Tatplan kann sowohl arbeitsteiliges Handeln als auch identische Handlungen umfassen. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten sich zur Verwirklichung der Tat abgesprochen haben und die wesentlichen Tatmerkmale gemeinsam verwirklichen möchten.
Der gemeinsame Tatplan bildet neben dem gemeinschaftlichen Tatbeitrag die subjektive Voraussetzung der Mittäterschaft (§ 25 II StGB) und ermöglicht die wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge nach dem Prinzip der funktionellen Tatherrschaft. Str. ist, ob eine stillschweigende Verständigung genügt oder eine ausdrückliche Abrede erforderlich ist; nach h.M. reicht konkludentes Verhalten. Vertiefend dazu der Artikel § 25 II StGB (Mittäterschaft).
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