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Definition: Gesamtvertretung

Definition

Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, gilt nach § 35 II 2 GmbHG Gesamtvertretung als gesetzliches Leitbild: Alle Geschäftsführer müssen grundsätzlich gemeinschaftlich handeln. Der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen und einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht einräumen (§ 35 II 1 GmbHG). Diese Abweichung wird ins Handelsregister eingetragen.

Die Gesamtvertretung dient dem Schutz der Gesellschaft vor eigenmächtigem Handeln einzelner Geschäftsführer, erschwert aber den Rechtsverkehr, da Dritte stets die Mitwirkung aller Vertretungsberechtigten prüfen müssen. In der Praxis wird daher meist im Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsmacht angeordnet und ins Handelsregister eingetragen. Einen Überblick über die Vertretungsregelungen verschiedener Gesellschaftsformen bietet Geschäftsführung und Vertretung.

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