Definition
Eine Gesamturkunde ist eine feste, geordnete Zusammenstellung mehrerer Einzelurkunden, die den Anspruch der Vollständigkeit und Richtigkeit eines zusammengefassten Vorgangs oder einer Rechtsbeziehung erhebt. Sie unterfällt dem strafrechtlichen Urkundsbegriff des § 267 StGB.
In der Klausur taucht die Gesamturkunde meist im Rahmen des § 267 I StGB auf, wenn nicht eine einzelne Erklärung, sondern erst die geordnete Zusammenstellung einen eigenständigen Beweiswert erlangt – etwa bei Karteien, Handelsbüchern oder einer Personalakte. Entscheidend ist, dass der Gesamtheit ein über die Einzelstücke hinausgehender Erklärungsgehalt zukommt. Wer hier sauber von der zusammengesetzten Urkunde abgrenzt, sammelt Punkte. Vertiefung im Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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