Definition
Eine Genehmigung im Sinne des § 184 I BGB ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Im Gegensatz dazu ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB).
Die Genehmigung wirkt nach § 184 I BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc) und beendet damit die schwebende Unwirksamkeit etwa eines vom Minderjährigen geschlossenen Vertrags (§ 108 I BGB) oder eines Vertretergeschäfts ohne Vertretungsmacht (§ 177 I BGB). Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Einwilligung als vorheriger Zustimmung sowie zur Verweigerung der Genehmigung, die endgültige Unwirksamkeit herbeiführt. Beachte die besonderen Aufforderungs- und Widerrufsrechte des Geschäftsgegners (§ 108 II, § 177 II BGB). Vertiefend lohnt der Beitrag zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).
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