Definition
Genereller Gewahrsamswille ist der auf einen bestimmten räumlichen Bereich oder eine bestimmte Sachgesamtheit bezogene Wille, die tatsächliche Sachherrschaft über alle darin befindlichen Sachen auszuüben – unabhängig davon, ob sie dem Berechtigten in jedem Einzelfall bewusst sind.
Der generelle Gewahrsamswille ist eine von mehreren Erscheinungsformen des subjektiven Gewahrsamselements beim Diebstahl und ergänzt die tatsächliche Sachherrschaft um die erforderliche Willenskomponente. Er erfasst insbesondere Gegenstände, die dem Gewahrsamsinhaber im Moment nicht bewusst sind, etwa Post im heimischen Briefkasten oder Gegenstände in der eigenen Wohnung. Abzugrenzen ist er vom aktuellen, auf eine konkrete Sache bezogenen Gewahrsamswillen. Vertiefend zur Begründung und zum Verlust von Gewahrsam siehe den Artikel zu § 242 StGB (Diebstahl).
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