Definition
Gemeingefährlich i.S.d. § 211 II StGB sind Mittel, die der Täter in der konkreten Situation nicht sicher beherrschen kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat und deren Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Der Einsatz gemeingefährlicher Mittel ist ein Mordmerkmal der zweiten Gruppe in § 211 II StGB und setzt eine konkrete, für den Täter unbeherrschbare Gefährdung einer unbestimmten Vielzahl von Personen voraus – etwa durch Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus oder das Vergiften einer Trinkwasserversorgung. Nicht ausreichend ist eine bloß abstrakte Gefährdung mehrerer Personen ohne tatsächlichen Kontrollverlust des Täters. Die übrigen Mordmerkmale und deren dogmatische Einordnung erläutert der Artikel zu § 211 StGB.
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