Geistigkeitstheorie

Definition

Geistigkeitstheorie bezeichnet die im Urkundenstrafrecht herrschende Auffassung, nach der Aussteller einer Urkunde nicht ist, wer sie körperlich hergestellt hat, sondern wem die verkörperte Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist – also derjenige, der hinter der Erklärung steht und sie als eigene gelten lassen will. Maßgeblich ist sie vor allem für die Frage, ob eine unechte Urkunde i. S. d. § 267 I Var. 1 StGB vorliegt.

Gegenstück ist die heute überholte Körperlichkeitstheorie, die auf die eigenhändige Herstellung abstellte. Klausurrelevant wird die Geistigkeitstheorie vor allem bei Stellvertretung und Schreibhilfen: Unterschreibt eine Sekretärin mit Einverständnis ihres Chefs mit dessen Namen, ist die Urkunde echt, weil der Chef als geistiger Urheber hinter der Erklärung steht. Grenzen zieht die h. M., wenn die Vertretung rechtlich unzulässig ist, etwa bei eigenhändig zu erbringenden Erklärungen wie Prüfungsarbeiten oder dem eigenhändigen Testament (§ 2247 I BGB), oder wenn der Namensträger sich gar nicht binden will. Geprüft wird die Theorie im objektiven Tatbestand des § 267 StGB beim Merkmal „unecht“.

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