Definition
Geheißperson ist, wer weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist und auf „Geheiß“ (= Weisung) des Veräußerers einer von ihm bezeichneten Person die tatsächliche Sachherrschaft verschafft.
Die Figur der Geheißperson ermöglicht es, die für § 929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe auch dann anzunehmen, wenn nicht die Vertragsparteien selbst, sondern von ihnen angewiesene Dritte die tatsächliche Besitzverschaffung vornehmen. Examensrelevant ist die Unterscheidung zwischen der Veräußerer- und der Erwerbergeheißperson sowie die Abgrenzung zum Besitzdiener (§ 855 BGB) und zum Besitzmittler (§ 868 BGB), die jeweils in einem eigenen Sozialverhältnis zum Besitzherrn stehen, während die Geheißperson gerade kein solches Verhältnis benötigt. Die Grundlagen der Übereignung erläutert der Artikel § 929 S. 1 BGB.
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