Definition
Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des § 32 II StGB, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Die Gegenwärtigkeit grenzt die zulässige Notwehr von der unzulässigen Präventiv- oder Trutzwehr ab: Wer einem erst künftigen Angriff zuvorkommt, handelt nicht in Notwehr. Ebenso endet die Notwehrlage mit Beendigung des Angriffs – nachträgliche „Vergeltung“ ist nicht gedeckt. Klausurrelevant ist insbesondere die Dauergefahr und die Frage, ab wann ein Angriff „unmittelbar bevorsteht“. Bei der Notwehr ist die Gegenwärtigkeit enger zu verstehen als die gegenwärtige Gefahr beim Notstand. Vertiefend zur Notwehr (§ 32 StGB).
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