Definition
Beim geheimen Vorbehalt (Mentalreservation, § 116 S. 1 BGB) behält sich der Erklärende insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen, während für den Erklärungsempfänger eine „perfekte“ Willenserklärung vorzuliegen scheint. Die Willenserklärung ist nach § 116 S. 1 BGB gleichwohl nicht nichtig.
Der geheime Vorbehalt ist ein Klassiker der Willenserklärungslehre und zeigt das Grundprinzip des Vertrauensschutzes: Wer nach außen erklärt, muss sich am objektiven Erklärungswert festhalten lassen, auch wenn er innerlich etwas anderes will. Anders liegt es nur, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt – dann ist die Erklärung nach § 116 S. 2 BGB nichtig. Abzugrenzen ist die Mentalreservation vom Scheingeschäft (§ 117 BGB) und von der Scherzerklärung (§ 118 BGB), bei denen das Gesetz andere Rechtsfolgen anordnet. Die Einordnung in den Aufbau der Willenserklärung vertieft der Beitrag Bestandteile von Willenserklärungen.
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