Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Gemeine Gefahr

Definition

Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn aus ex-ante-Sicht eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder für bedeutende Sachwerte in einem nicht mehr kontrollierbaren Umfang besteht oder droht. Im Strafrecht ist die Ausnutzung einer gemeinen Gefahr ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 6 StGB).

Die gemeine Gefahr spielt vor allem als Anknüpfungspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB) sowie als Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 6 StGB) eine Rolle. Abzugrenzen ist sie von der bereits eingetretenen gemeinen Not: Während die Gefahr nur droht, hat sich bei der Not der Schaden schon realisiert. Die Beurteilung erfolgt aus ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters, wodurch auch Fehleinschätzungen über das tatsächliche Schadensausmaß die Pflicht zur Hilfeleistung nicht entfallen lassen.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten