Definition
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn aus ex-ante-Sicht eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder für bedeutende Sachwerte in einem nicht mehr kontrollierbaren Umfang besteht oder droht. Der Begriff ist als situatives Tatbestandsmerkmal an mehreren Stellen im Besonderen Teil des StGB relevant, u. a. bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB), bei der Behinderung bzw. dem tätlichen Angriff auf Hilfeleistende (§ 115 III StGB) sowie als Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 6 StGB).
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn aus ex-ante-Sicht eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder für bedeutende Sachwerte in einem nicht mehr kontrollierbaren Umfang besteht oder droht. Abzugrenzen ist sie von der bereits eingetretenen gemeinen Not: Während die Gefahr nur droht, hat sich bei der Not der Schaden schon realisiert. Die Beurteilung erfolgt aus ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters, sodass auch Fehleinschätzungen über das tatsächliche Schadensausmaß die Bewertung nicht nachträglich entfallen lassen.
Der Begriff ist an mehreren Stellen des StGB tatbestandsrelevant:
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c I StGB: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist, macht sich strafbar. Die gemeine Gefahr ist hier – neben Unglücksfall und Not – eine von drei alternativen Situationen, die die Jedermann-Hilfspflicht auslösen.
Behinderung bzw. tätlicher Angriff auf Hilfeleistende, § 115 III StGB: Wer Einsatzkräfte von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst oder Notaufnahme bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder tätlich angreift, wird nach §§ 113, 114 StGB bestraft.
Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls, § 243 I 2 Nr. 6 StGB: Wer beim Diebstahl die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt, begeht in der Regel einen besonders schweren Fall des Diebstahls.
Klausurhinweis: Von der gemeinen Gefahr als konkretem Tatbestandsmerkmal ist die Abschnittsüberschrift „Gemeingefährliche Straftaten" (§§ 306–323c StGB) zu unterscheiden. Diese bezeichnet nur die systematische Zuordnung eines ganzen Normkomplexes und ist nicht mit dem hier behandelten Begriff identisch.
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