Definition
Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 I StGB).
Klausurhinweis: Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und ist zwingend nach § 49 I StGB zu mildern (§ 27 II StGB).
Der Gehilfe ist Teilnehmer, nicht Täter: Er hat keine Tatherrschaft und fördert nur fremdes Unrecht. Die Abgrenzung zur Mittäterschaft erfolgt nach Tatherrschaftslehre bzw. der von der Rspr. vertretenen gemäßigt subjektiven Theorie. Strafrahmen ist der des Täters, zwingend gemildert nach §§ 27 II 2, 49 I StGB.
Klausurrelevant sind die Kausalität der Hilfeleistung (Rspr.: Förderung genügt), die psychische Beihilfe, berufstypisch neutrale Handlungen, die sukzessive Beihilfe nach Vollendung und der doppelte Gehilfenvorsatz bezüglich Haupttat und eigener Förderung.
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